Beispielveröffentlichung

ANLAGE VON FREMDGELDWAHRUNGEN AUF FESTGELDKONTEN İN TÜRKİSCHE LİRA MİT GESETZLİCHEM ANGLEİCH DES ETWAİGEN WECHSELKURSES

 

Bezüglich der Anlage von Fremdwahrungen wurde am 21.12.2021 im türkischen Amtsblatt eine Verordnung zur Sicherung der türkischen Wahrung und Unterstützung der Anlager von Fremdwahrungen getroffen. Einerseits soll die Verordnung zur Stabilitat der türkischen Wahrung beitragen, andererseits soll jedoch auch vermieden werden, dass der Kontoinhaber durch den etwaigen Wechselkurs einen finanziellen Verlust erleidet.

 

Demnach ist der Zweck dieser Verodnung, die Verfahren und Grundsätze bezüglich der Unterstützung von Einlagen- und Beteiligungsfondsinhabern zu regeln, wenn die Fremdwährungseinlagen und auf Fremdwährungen lautenden Beteiligungsfonds gebietsansässiger realer Personen in türkische Lira-Festgeld- und Beteiligungsgelder umgewandelt werden.

 

Wie funktioniert die Anlage der Fremdwahrungen nach der Verordnung?

 

Bestehende Fremdwährungseinlagenkonten in US-Dollar, Euro und Britischen Pfund sowie Beteiligungsfondskonten in Fremdwährungen können auf Wunsch des Kontoinhabers zum Umrechnungskurs in Türkische Lira umgerechnet werden. Die Fremdwahrung wird anschliessend von der Zentralbank zu dem von der Bank bei der Transaktion ermittelten Wechselkurs gekauft und als türkische Lira an die betreffende Bank überwiesen und angelegt.

 

Von der Bank kann ein türkisches Lira-Einlage- oder Beteiligungskonto mit einer Laufzeit von 3 Monaten, 6 Monaten oder 1 Jahr eröffnet werden und der von der Bank auf das Einlagekonto anzuwendende Zinssatz darf den von der Zentralbank festgesetzten einwöchigen Repo-Auktionssatz nicht unterschreiten. Für den Fall, dass die auf Partizipationskonten zu erbringende Rendite niedriger ist als die Kosten, die bei einwöchigen Repo-Geschäften der Partizipationsbanken mit der Zentralbank im Rahmen von Offenmarktgeschäften anfallen, übernimmt die Partizipationsbank die Differenz.

 

Am Ende der ausgewahlten Laufzeit werden Kapital und Zinsen bzw. Dividenden von der Bank an den Inhaber eines türkischen Lira-Einlage- oder Beteiligungskontos ausgezahlt. Besonders vorteilhaft und relevant ist dabei, dass der Anleger der Fremdwahrung durch den etwaigen wechselnden Umrechnungskurs wahrend der Laufzeit keinen finanzillen Verlust erleidet.

 

Ist der Fälligkeitssatz namlich höher als der Umrechnungskurs und der über die Kursdifferenz berechnete Betrag höher als der vom Kreditinstitut zu zahlende Zins- oder Gewinnanteil, so berechnet sich der Betrag durch Abzug des Zins- oder Gewinnanteils von der der über dem Wechselkurs berechnete Betrag wird von der Zentralbank an die jeweilige Bank zur Zahlung an den Depot- oder Beteiligungskontoinhaber überwiesen.

 

Allerdings sollte beachtet werden, dass bei einer Abhebung vom türkischen Lira-Einlage- oder Beteiligungskonto vor dem vereinbarten Fälligkeitsdatum die Zentralbank die Wechselkursdifferenz nicht zahlt. Auch können Einlagen- oder Beteiligungskonten für türkische Lira, die im Rahmen dieses Verordnung eröffnet wurden nur einmalig von der genannten Unterstützung der Zentralbank profitieren

 

 

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